Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen, Filmen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur vertraulich für die Herstellung der Produkte zu verwenden. Andrucke oder Muster erhält der Besteller auf Wunsch gegen zusätzliche Berechnung. Bei Druckerzeugnissen erhält der Besteller bei Erstbestellung eines Produkts oder nach einer geforderten Änderung einen Korrekturabzug zur Prüfung und Produktionsfreigabe. Dies hat innerhalb von 4 Arbeitstagen zu erfolgen. Ansonsten verlängert sich automatisch die Lieferzeit. Änderungen die vom Besteller verursacht bzw. zu vertreten sind werden diesem zusätzlich nach Aufwand berechnet. Geringfügige Farbabweichungen vom Original sind kein Grund für eine Mängelrüge. Besonders bei Eloxalfarbtönen können von Auftrag zu Auftrag, material- und fertigungsbedingte Farbabweichungen auftreten. Der Lieferer behält sich, außer bei Gebäudewerbeanlagen und Leitsystemen, eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 10% vor. Der Prozentsatz erhöht sich bei mehrfarbigen, sehr kleinen Mengen und oder sehr schwierigen Produkten auf 15%. Der Lieferer behält sich vor, Firmentext und Betriebskennnummern nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Rahmens auf Produkte aller Art anzubringen.

II. Preis und Zahlung

Abrechnung erfolgt nur nach den Listenpreisen oder Angeboten des Lieferers, die durch den Auftrag vom Besteller anerkannt werden. Soweit nichts anderes vereinbart, werden sämtliche Montagen auf Nachweis des Lieferers ausgeführt. Es werden dabei Fahrstunden, Wartestunden und Arbeitsstunden berechnet, ferner Fahrgeld (Fahr-km), Auslösungen, Übernachtungskosten sowie Nebenleistungen wie Porti, Telefongebühren etc. Jeder Montagebesuch ist auch bei Pauschalmontage vom Besteller oder dessen Beauftragten zu unterschreiben. Es wird damit bescheinigt, dass die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt, die Einrichtung übergeben und das Personal damit vertraut gemacht wurde und dass die aufgeführten Stunden in Ordnung gehen. Die Verrechnungssätze einschließlich Auslösung und Übernachtung werden vom Lieferer nach den jeweils geltenden Montagesätzen des Lieferers berechnet.
Die Preise gelten ohne Mehrwertsteuer ab Werk, ausschließlich Fracht, Verpackung, Versicherung und sonstiger Gebühren. Kosten für Transportrisiko gehen zu Lasten des Bestellers. Während des Transportes eingetretene Schäden sind sofort dem Frachtführer zu melden und mit der Bescheinigung des Frachtführers dem Lieferer mitzuteilen. Wird eine Versicherung nicht gewünscht, so ist dies dem Lieferer mitzuteilen.
Die Rechnungen des Lieferers sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart: Innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto vom Rechnungsbetrag ( incl. MWSt.) oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto. Nach spätestens 36 Tagen, ab Rechnungsdatum erscheint jede Rechnung auf unserer Mahnliste und nach 60 Tagen ab Rechnungsdatum fallen zusätzliche Anwalts- und Gerichtskosten an.
Bei Erstgeschäften kann der Rechnungsausgleich wie folgt gefordert werden: 1/3 sofort nach Auftragsbestätigung unter Abzug von 2 % Skonto, 1/3 sofort nach Versandbereitschaft unter Abzug von 2 % Skonto, 1/3 innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonti oder 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto. Nachstehende Zahlungsbedingungen gelten für Aufträge über EURO 5.000,00, sowie grundsätzlich für anteilige Werkzeuge-, Formen oder Modellkosten soweit diese EURO 500,- überschreiten oder keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde: 1/3 innerhalb 1 Woche nach Eingang der Auftragsbestätigung mit 2 % Skonti, 1/3 innerhalb 1 Woche bei Meldung der Versandbereitschaft mit 2 % Skonti, 1/3 innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonti.
Vom Lieferer erbrachte Montageleistungen ohne Materiallieferung sind unmittelbar nach Rechnungsstellung rein netto zahlbar, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Der Lieferer weist ausdrücklich darauf hin, dass ein verspäteter Skontoabzug, gleich aus welchem Grunde, keinesfalls anerkannt wird.
Die Annahme von Schecks oder Akzepten erfolgt mit dem üblichen Vorbehalt.
Der Besteller gerät spätestens dann in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 3 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder Zahlungsaufstellung Zahlung leistet. In diesem Falle ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem für den Sitz des Lieferers jeweiligen Basiszinssatz, mindestens aber 10 % zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf.
Das Recht, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, der Stellung von Vorlagen oder Disketten für Firmenspezifische Logos, Sonderzeichen oder Sonderschriften, oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrige gilt Abschnitt VII.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im Ganzen, aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2. dieser Bedingungen.

IV. Gefahrübergang, Abnahme

Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. Wenn der Besteller keine schriftliche Versandweisung erteilt, übernimmt der Lieferer keine Verantwortung für den preisgünstigsten oder schnellsten Versand.
Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

V. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
Eine Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang außerhalb eines Kontokorrentverhältnisses und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt hat. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seine künftige Forderung aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekanntzugeben, dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

VI. Mängelansprüche, Haftung, Verjährung, Abtretung

Mängelansprüche
Sachmängel
Ist die vom Lieferer gelieferte Sache (Liefergegenstand) mit einem Sachmangel behaftet, kann der Lieferer zunächst nur auf Nacherfüllung in Anspruch genommen werden und zwar nach der Wahl des Lieferers auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache.
Der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden vom Lieferer wie folgt getragen:
– Bei Nacherfüllung durch Ersatzlieferung trägt der Lieferer alle Material- und Transportkosten.
– Bei Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung trägt der Lieferer die Material-, Transport- und Arbeitskosten für die eigentliche Mängelbeseitigung in vollem Umfange
– Bei Entsendung von Monteuren des Lieferer zum Besteller sind von diesem jedoch die über eine Reisezeit von drei Stunden hinausgehenden Arbeitszeiten sowie die Kosten für die Unterkunft der Monteure zu tragen.
Schlägt die Nacherfüllung trotz zweimaliger Versuche fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht, sondern nur das Minderungsrecht zu.
Offensichtliche Mängel muss der Besteller dem Lieferer innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang des Liefergegenstandes schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen jeglicher Art ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Schreibens. Die Beweislast für das Vorhandensein eines Mangels, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge trifft den Besteller.
Als vertragsgemäße Beschaffenheit des Liefergegenstandes gilt grundsätzlich nur die vom Lieferer in seinen Angeboten, Leistungsverzeichnissen oder ähnlichem abgegebene Beschreibung. Öffentliche Äußerung, Anpreisungen oder Werbung des Lieferers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
Ist die vom Lieferer an den Besteller übergebene Montageanleitung mangelhaft, ist der Lieferer lediglich zu der Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
Rechtsmängel
Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung von beigestellten Vorlagen ist der Besteller verantwortlich. Wenn vom Besteller bestellte Produkte die Schutzrechte anderer Verletzen so ist dafür alleine der Besteller verantwortlich.
Darüber hinausgehende Verpflichtungen, insbesondere auf Schadenersatz, bestehen nicht, sofern nicht die Haftungstatbestände gem. nachstehender Ziffer 2., Buchstabe b., gegeben sind.
Garantie, Haftung auf Schadensersatz
Die Garantie für alle Produkte des Lieferers beträgt bei Beachtung unserer Vorschriften und Hinweise sowie bei sachgemäßer Handhabung und Lagerung mindestens 2 Jahre. Davon ausgenommen sind Leuchtstoffröhren, Glühbirnen und Neonröhren, auf die wir keine Garantie geben können. Auf Transformatoren geben wir eine Materialgarantie von 6 Monaten.
Schadensersatzansprüche jeglicher Art, insbesondere solche gemäß § 437 Nr. 3 BGB, UN- und EU-Kaufrecht,
sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
bei grobem Verschulden (Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
bei arglistigem Verschweigen von Mängeln,
– o d e r –
bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Er gilt ferner nicht für Schäden, die durch (einfache) Fahrlässigkeit des Lieferers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind, wenn und soweit für solche Schäden die Betriebs- und/oder Produkthaftpflichtversicherung des Lieferers eintritt.
Wählt der Besteller nach fehlgeschlagener Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht dem Besteller daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des betreffenden Mangels zu. Verlangt der Besteller in einem solchen Falle Schadensersatz, verbleibt der Liefergegenstand beim Besteller; der Schadensersatz beschränkt sich hierbei auf die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert des mangelhaften Liefergegenstandes.
Verjährung

Alle Ansprüche wegen Mängeln, d.h. Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt vom Vertrag und/oder Schadensersatz verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang.
Abtretungsverbot

Alle Ansprüche gemäß den vorstehenden Absätzen 1. und 2. stehen nur dem Besteller zu und können nicht an Dritte abgetreten werden.

VII. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

VIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

IX. Schlussbestimmungen

Mündliche Abmachungen bedürfen zu Ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertragsverhältnisses, dem sie zugrunde liegen, berührt nicht die Wirksamkeit der Bedingungen bzw. des betreffenden Vertragsverhältnisses im Ganzen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Lücke gilt eine angemessene Regelung als vereinbart, die dem am nächsten kommt, was bei Erstellung der Bedingungen oder bei Eingehen des Vertragsverhältnisses gewollt war oder nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der Bedingungen bzw. des Vertrages gewollt gewesen wäre, sofern der Punkt bedacht worden wäre. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

(Stand 01.09.2002)