Corporate Compliance–Programm
Sehr geehrte Geschäftspartner,
die Pinter Signum GmbH verfolgt eine wertorientierte Unternehmensführung, die den Interessen der Inhaber und Arbeitnehmer insgesamt verpflichtet ist. Kompetenz, Verantwortung, Leistungsbereitschaft, Integrität und Gesetzestreue sind Werte, an denen sich die Pinter Signum GmbH als führender Lieferant für Beschilderungen aller Art ausrichtet.
Die Beachtung von Recht und Gesetz, gleich ob innerhalb oder außerhalb Deutschlands, ist für unser Unternehmen selbstverständlich, selbst dann, wenn dadurch vorteilhafte geschäftliche Chancen nicht wahrgenommen werden können. Verstöße gegen Recht und Gesetz werden nicht toleriert.
Unsere Mitarbeiter haben wir zur Einhaltung des Corporate Compliance–Programms verpflichtet, welches auch das Verhalten gegenüber Geschäftspartnern regelt.
Mit dem Corporate Compliance–Programm erfüllen wir die Standards international tätiger Unternehmen.
Die Beachtung der vorgenannten Grundsätze liegt auch im Interesse unserer Geschäftspartner. Wir sind deshalb davon überzeugt, dass Sie die Einhaltung insbesondere folgender Regelungen ebenfalls für notwendig halten
Zuwendungen und Vorteile, gleich welcher Art, an bzw. für Mitarbeiter/innen eines Geschäftspartners sind zu unterlassen, soweit sie nicht im Rahmen des geschäftlich und sozial Üblichen erfolgen und der Wert für den Empfänger nicht bedeutend ist. In jedem Fall ist hier größte Zurückhaltung geboten, um sowohl auf Seiten unserer Geschäftspartner als auch auf Seiten der Pinter Signum GmbH sicherzustellen, dass bei der Anbahnung und der Abwicklung von Geschäftsbeziehungen ausschließlich sachliche Gesichtspunkte entscheiden.
Folgende Zuwendungen sind unzulässig:
- Barzuwendungen
- persönliche Rabatte auf Waren oder Dienstleistungen aus Ihrem Sortiment, welche sonstigen Dritten nicht zugänglich sind.
- Einladungen zu sportlichen oder gesellschaftlichen Ereignissen ohne erkennbaren geschäftlichen Bezug und in unverhältnismäßigem Umfang
- Einladungen zu Urlauben oder anderen Freizeitveranstaltungen sowie Einladungen zu Seminaren in typische Ferienregionen
- Beschäftigung eines Mitarbeiters des Geschäftspartners als Berater oder in sonstiger Weise
- private Geschäfte mit Mitarbeitern eines Geschäftspartner
Eine Ausnahme zu dieser Regelung stellen lediglich Artikel des täglichen Bürobedarfs (Kalender, Kugelschreiber etc.) dar, die an Weihnachten oder zu anderen besonderen Anlässen verteilt werden.
Die folgende Integritätsklausel wird zukünftig Bestandteil aller Geschäftsverbindungen mit der Pinter Signum GmbH sein.
- Die Vertragsparteien bekennen sich zu einer korruptionsfreien Geschäftswelt. Sie verpflichten sich, korrupte Verhaltensweisen und andere strafbare Handlungen zu unterlassen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Vermeidung zu ergreifen. Insbesondere verpflichten sie sich, Vorsorgemaßnahmen gegen die nachfolgend aufgezählten Fälle schwerer Verfehlungen zu treffen:
- Straftaten im geschäftlichen Verkehr, insbesondere Geldwäsche (§ 261 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Untreue ( § 266 StGB), Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Fälschung technischer Aufzeichnungen ( § 268 StGB), Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 und § 270 StGB), mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB), Urkundenunterdrückung ( § 274 StGB) sowie wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen (§ 298 StGB).
- Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen an in- oder ausländische Beamte, Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, die bei der Vergabe oder Ausführung von Aufträgen mitwirken (§§ 331 – 335 StGB).
- Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren bzw. Fordern, sich versprechen lassen und Annehmen von Vorteilen gegenüber Geschäftspartnern als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im nationalen oder internationalen geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 300 StGB).
- Der Verrat oder das Sichverschaffen von Geschäfts– und Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG) sowie die unbefugte Verwertung von Vorlagen (§ 18 UWG).
- Verstöße gegen das nationale (GWB) und europäische Wettbewerbs– und Kartellrecht.
- Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung aus der Nr. 1 kann eine Vertragspartei auch den Vertrag außerordentlich kündigen.
- Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung aus der Nr. 1 kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei von der Vergabe zukünftiger Aufträge ausschließen.
Wir sind davon überzeugt, dass die vorgenannten Grundsätze zur Vermeidung von Interessenkonflikten für unsere Geschäftsbeziehungen förderlich sind und danken Ihnen für Ihr Verständnis.
Pinter Signum GmbH
Mark O. Pinter
(Stand: 09.12.2009)